Satzung

Inhaltsverzeichnis

  • § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  • § 2 Zweck des Vereins
  • § 3 Mitgliedschaft
  • § 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  • § 5 Mitgliedsbeiträge
  • § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  • § 7 Organe des Vereins
  • § 8 Der Vorstand
  • § 9 Die Mitgliederversammlung
  • § 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
  • § 11 Vereinsjugend
  • § 12 Kassenprüfer
  • § 13 Haftung
  • § 14 Datenschutz im Verein
  • § 15 Auflösung
  • § 16 Inkrafttreten

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und weiblicher Sprachformen verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichwohl für beiderlei Geschlecht.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen 1.Shotokan Karate Club Neureut e.V., abgekürzt: „1. SKCN “, und ist im Vereinsregister unter der Nr. VR 102030 beim Amtsgericht Mannheim eingetragen.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in Karlsruhe (Neureut).

  3. Der Verein ist Mitglied des Deutschen JKA Karate Bundes (DJKB) und des Badischen Sportbundes (BSB). Die Satzungsbestimmungen und Ordnungen dieser Organisationen sind für den Verein und seine Mitglieder verbindlich.

  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports. Der Vereinszweck wird insbesondere durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.

  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung hier § 52.

  3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  5. Die Aufgaben des Vereins werden unter Wahrung der parteipolitischen und konfessionellen Neutralität ausgeübt.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person(ordentliche Mitglieder) oder juristische Person(außerordentliche Mitglieder) werden.

  2. Über das, durch Aufnahmeantrag gestellte Mitgliedsgesuch, entscheidet der geschäftsführende Vorstand.

  3. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger ist von dem gesetzlichen Vertreter zu stellen. Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich mit dem Aufnahmegesuch für die Beitragsschulden ihrer Kinder bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird, aufzukommen.

  4. Personen, die sich um die Förderung des Sports und der Jugend besonders verdient gemacht haben, können auf Beschluss des Gesamtvorstands zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Satzung an. Es verpflichtet sich, die Satzungsregelungen und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

  2. Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr. Sie üben dieses Recht persönlich aus.

  3. Die gesetzlichen Vertreter, die nicht Mitglieder des Vereins sind, haben keine Stimmrechte für ihre minderjährigen Mitglieder und sind von der Teilnahme an Abstimmungen ausgeschlossen.

  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere die Mitteilung zur Änderung der Anschrift und der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren, sowie zu persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.).

  5. Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nach Abs. 4 nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Mit der Aufnahme der Mitgliedschaft verpflichtet sich das Mitglied zur Zahlung des Jahresbeitrages. Dieser ist mit der Aufnahme sofort fällig.

  2. Einzelheiten über die Mitgliedsbeiträge werden in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

  3. Im Laufe des Kalenderjahres eintretende Mitglieder zahlen ihre Beiträge auf vollen Monat für den Rest des Jahres und dann fortlaufend jährlich mit Beginn des darauffolgenden Jahres.

  4. Zur Stundung oder Erlass von Beiträgen ist der Vertretungsvorstand befugt.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Ausschluss aus dem Verein. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.

  2. Der freiwillige Austritt muss durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Gesamtvorstands erfolgen. Er ist frühestens zum Ende des dem Eintritt folgenden Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss des Gesamtvorstands in einer Sitzung, bei der mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstands anwesend sein müssen.

  5. Ausschlussgründe sind insbesondere grober oder wiederholter Verstoß des Mitglieds gegen die Satzung, Ordnungen oder Beschlüsse des Vereins, sowie schwere Schädigung des Ansehens des Vereins.

  6. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Gesamtvorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied bekannt zu machen.

§ 7 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind:
  • a. Mitgliederversammlung
  • b. Der Vorstand

§ 8 Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus:
    1. Vertretungsvorstand
    2. geschäftsführendem Vorstand
    3. erweitertem Vorstand

  2. Der Vertretungsvorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder ist allein vertretungsberechtigt; im Verhältnis sollen sie in gegenseitigem Einvernehmen handeln.

  3. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
    1. 1.Vorsitzenden
    2. 2.Vorsitzenden
    3. Kassenwart
    4. Schriftführer
    5. bis zu drei Beisitzer

  4. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand im Sinne des § 26 BGB sowie dem geschäftsführenden Vorstand. Der erweiterte Vorstand ist nicht Vorstand im Sinne des Gesetzes (§ 26 BGB). Er nimmt lediglich die Funktionen wahr, die ihm nach der Satzung innerhalb des Vereins übertragen werden.

  5. Der erweiterte Vorstand besteht aus:
    1. Sportlichem Leiter
    2. Organisation
    3. Jugendleiter
    4. Presse
    5. Gleichstellung
    6. Sportartikelwart

  6. Der erweiterte Vorstand hat die Aufgabe, den geschäftsführenden Vorstand in seiner Arbeit zu unterstützen.

  7. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Bei Bedarf können Vereins- und Organämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. In jedem Kalenderjahr ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen, die im ersten Quartal stattfinden soll. Sie wird vom Gesamtvorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. In Betracht kommende Text Einladungsformen sind per Brief, E-Mail oder Fax.

  2. Anträge zur ordentlichen Mitgliederversammlung müssen spätestens 10Tage vor der Versammlung schriftlich mit Begründung beim 1.Vorsitzenden eingereicht werden.

  3. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden oder Kassenwart, geleitet.

  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenhaltungen bleiben unberücksichtigt.

  5. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

  7. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn 10% der Mitglieder des Vereins es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Gesamtvorstand beantragen. Ferner kann der Gesamtvorstand jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er muss dies, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Für die Einladung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung reicht eine Frist von zehn Kalendertagen.

§ 10 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und des Gesamtvorstands.
    2. Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
    3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands und der Kassenprüfer.
    4. Genehmigung des vom Gesamtvorstand aufgestellten Haushaltsplans.
    5. Wahl einer Wahlkommission für Neuwahlen, wobei deren Mitglieder nicht dem erweiterten Vorstand angehören dürfen.
    6. Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern und von Kassenprüfern nach Ende der Amtszeit. Der Jugendleiter wird auf Vorschlag von der Mitgliederversammlung gewählt.
    7. Verabschiedung des Haushaltsplans.
    8. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

  2. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

  3. Wählbar in den Gesamtvorstand sind Mitglieder ab dem vollendeten 16.Lebensjahr.

  4. Der Gesamtvorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Ordnungen. Er ist für sämtliche Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung diese nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen hat.

  5. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Sitzungen. Der 1.Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2.Vorsitzende oder Kassenwart, lädt unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist zu diesen ein. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter ein nach § 26 BGB vertretungsberechtigtes Mitglied, anwesend sind. Der Gesamtvorstand fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Der Gesamtvorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes sind zu protokollieren.

  6. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Gesamtvorstands kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Dies muss in einer Sitzung erfolgen.

  7. Durch Beschluss des Gesamtvorstands können Ausschüsse zur Vorbereitung der Entscheidungen des Gesamtvorstandes gebildet werden. Der Gesamtvorstand beruft die Mitglieder der Ausschüsse.

§ 11 Vereinsjugend

  1. Die Vereinsjugend wird durch den Jugendleiter vertreten.

§ 12 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre. Sie bleiben jedoch bis zur gültigen Wahl der Nachfolger im Amt.

  2. Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die sachliche und rechnerische Richtigkeit der gesamten Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Gesamtvorstand und der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht.

  3. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung des Vorstands und des Gesamtvorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.

  4. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Kassenprüfers kann der Gesamtvorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzkassenprüfer kommissarisch berufen.

§ 13 Haftung

  1. Die Haftung aller Personen mit Funktionen, die in dieser Satzung vorgesehen sind, sowie die Haftung der mit der Vertretung des Vereins beauftragten Personen, werden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

  2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

  2. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
    1. Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
    2. Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten bzw. Sperrung, wenn sie unrichtig sind.
    3. Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.

  3. Den Organen des Vereins oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

§ 15 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung den Mitgliedern angekündigt ist.

  2. Der Beschluss über die Auflösung des Vereins bedarf der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.

  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports.

§ 16 Inkrafttreten

  1. Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 15.07.2016 beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

  2. Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes bzw. Finanzamtes notwendig sein, wird der Gesamtvorstand ermächtigt in einer eigens dafür einberufenen Vorstandssitzung die notwendige Änderung der Satzung zu beschließen, damit eine Eintragung der Neufassung ins Vereinsregister erfolgen kann. In der auf den Beschluss folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Satzungsänderung in Kenntnis zu setzen.